Landesförderung Berlin

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Allgemeine Voraussetzungen

Gefördert werden gemeinsame Erholungsaufenthalte von Berliner Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind, in Familienferienstätten oder anderen vergleichbaren gemeinnützigen Einrichtungen in Deutschland in Abhängigkeit vom Familiennettoeinkommen. Voraussetzung ist, dass die Familie ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin hat. Auf Förderung der Familienerholung besteht kein Rechtsanspruch.

Einkommensgrenzen und Zuschussleistungen

  1. Individualzuschüsse für Familien, organisierte Familiengruppenreisen
    Grundlage für die Berechnung der Zuschüsse ist das Familiennettoeinkommen (alle Einkünfte, die von den Familienmitgliedern erzielt werden): Nettobezüge aus Arbeitsverhältnissen, Arbeitslosengeld I und II bzw. Bürgergeld, Sozialgeld, Rente, Bafög (nicht Darlehen), Elterngeld, Kinderzuschlag, Kindergeld, Unterhalt, Ausbildungsbeihilfen, anteiliges Pflegegeld für Pflegekinder, Wohngeld, 13. Gehalt und andere Sonderzuwendungen. Vom ermittelten Familiennettoeinkommen ist die Nettowarmmiete abzuziehen. In Abhängigkeit von der Höhe des Familieneinkommens werden Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung von 10,00 Euro bis zu 20 Euro je Tag und pro Person, gemäß einer Fördertabelle ermittelt. Zusätzlich erhält jede förderberechtigte Familie einen Mobilitätszuschuss in Höhe von 120 Euro.
  2. „Familien in Fahrt“
    Wenn Ihre Familie staatliche Leistungen bezieht, z.B. ALG II bzw. Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag (KiZ) oder vergleichbare Leistungen (wie z.B. BAföG, Rente) oder in Ihrer Familie eine Schwerbehinderung (GdB mindestens 50) vorliegt und der behandelnde Arzt empfiehlt eine Teilnahme der Familie, kommen Sie für FiF in Frage.
  3. Integrierte Familienbildungs- und Erholungsprogramme
    Nur Familien, die aktuell Leistungen nach SGB II, SGB XII, Wohngeldgesetz oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes bzw. vergleichbare Leistungen (wie z. B. BAföG) beziehen, können an einem geförderten, integrierten Familienbildungs- und Erholungsprogramm teilnehmen. Die teilnehmenden Familien tragen in Form eines Teilnehmerbeitrags einen Teil der Kosten, mindestens für die Verpflegung, selbst. Die Höhe des Verpflegungsanteils orientiert sich hierbei an dem jeweils geltenden Regelbedarf nach SGB II.

Geförderte Urlaubsdauer

Mindestens 2, höchstens 14 Übernachtungen.

Zuständige Stellen und Antragsverfahren

Anträge können bei den nachstehenden Familien- und Wohlfahrtsverbänden gestellt werden, die auch Auskünfte erteilen und über die jeweils aktuellen Förderbedingungen informieren:

Deutscher Familienverband – Landesverband Berlin e.V. (Familienerholung)
Wallenroder Str. 1 | 13435 Berlin
sekretariat@dfv-berlin.de

Aktueller Hinweis: Aufgrund der hohen Nachfrage und nur noch begrenzter Mittel für 2023 ist momentan mit einer Bearbeitungszeit von bis zu vier Wochen zu rechnen.

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