Die Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung steht allen Familien offen. Besonders werden bei der Familienerholung solche Familien unterstützt deren Lebenssituation besondere Förderung benötigt. Dazu gehören kinderreiche Familien, Alleinerziehende, Familien mit niedrigem Einkommen sowie Familien mit Handicap.
Benutzen Sie unseren Einkommensrechner. Dieser rechnet Ihnen mit wenig Informationen aus, ob Sie einen Anspruch auf einen Zuschuss erhalten.
Ob Sie die Möglichkeit haben, eine Landesförderung in Anspruch zu nehmen, hängt davon ab, ob Sie die jeweiligen Voraussetzungen in ihrem Bundesland erfüllen. Eine Übersicht über die Förderungen der Bundesländer und die jeweiligen Anlaufstellen finden Sie hier.
Die Förderung ist abhängig davon, in welchem Bundesland Sie leben. Ob Sie in Ihrem Bundesland eine Förderung beantragen können, erfahren Sie unter: https://bag-familienerholung.de/urlaubszuschuss/foerderungen/
Die Zuschüsse erhalten Sie in Form von gemeinnützigen Preisen unserer Familienferienstätten.Sie gelten, soweit Sie die Voraussetzungen erfüllen, unabhängig von Ihrem Bundesland. Diese Ermäßigung beantragen Sie im Rahmen der Buchung bitte direkt bei der jeweiligen Familienferienstätte.
Der Antrag muss vor Reiseantritt gestellt und bewilligt sein. Da die Vergabe von Zuschüssen sich oft danach richtet, ob noch Fördermittel verfügbar sind, empfehlen wir, Zuschüsse so früh wie möglich zu beantragen. Die Anmeldung für den Urlaub müssen Sie bei unseren Häusern direkt erfragen. Nutzen Sie hierfür unser Anfrageportal unter www.urlaub-mit-der-familie.de.
Den Katalog können Sie kostenlos gegen Portoerstattung hier bestellen.
Familienerholung für Menschen mit Handicap, Pflegebedürftige und Angehörige mit Pflegeverantwortung sind bei uns herzlich willkommen. Unsere Broschüre „Urlaub mit der Familie“ zeigt ein breites Angebot unserer 40 barrierefreien Familienferienstätten. Spezielle Aktivitäten zeigen Ihnen die vielfältigen Möglichkeiten der Freizeitgestaltung.
Selbstverständlich: Wir fördern die Begegnung unterschiedlichen Generationen. Auch an Familienfreizeiten können Großeltern mit Enkeln teilnehmen. Großeltern und Enkel gehören zum festen Bestandteil unserer Zielgruppen.
Nein, in allen Häusern sind Menschen unabhängig von ihrer Glaubenshaltung willkommen.
a) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetzes
• das ist der Gesamtbetrag der Einkünfte lt. Steuerbescheid (falls ein Steuerbescheid vorliegt)
• falls kein Steuerbescheid vorliegt: Bruttoeinkommen (Jahresbruttogehalt u.a.)
./.Werbungskosten gem. Einzelnachweis, mindestens jedoch 1000,- EUR pro Jahr
b) andere Bezüge, die zur Bestreitung des Familienunterhaltes bestimmt und geeignet sind. Hierunter fallen solche Einnahmen, die im Rahmen der einkommensteuerlichen Einkunftsermittlung nicht erfasst werden, z.b. Kindergeld, Wohngeld, Unterhaltsansprüche, evtl. Unterhaltsbeiträge des Sozialamtes sowie bei Renten der über den Ertragsanteil hinausgehende Rentenanteil. Zu den Bezügen zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe.