Allgemeine Voraussetzungen
Das Land Brandenburg unterstützt jedes Jahr Familien aus Brandenburg bei ihrem Urlaub. Ferienzuschüsse können Familien in Anspruch nehmen, die in Brandenburg wohnen und nur über ein geringes Einkommen verfügen. Die Reise soll mindestens 2 Übernachtungen umfassen und wird für maximal 13 Übernachtungen bezuschusst.
Einkommensgrenzen
Das monatliche Einkommen darf 150 Prozent der Regelleistung des Bürgergeldes (§ 20 Absatz 2 bis 4 des
Sozialgesetzbuches Zweites Buch) und des Sozialgeldes (§ 23 Nummer 1 des Sozialgesetzbuches Zweites
Buch) zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung nicht überschreiten. Maßgebend sind jeweils die am
Jahresanfang gültigen Sätze. Bei durch die Familien selbst genutztem Wohneigentum werden 30 Prozent des
Familiennettoeinkommens als Wohnkosten berücksichtigt. Für allein sorgeberechtigte Mütter und Väter ist ein
Mehrbedarf nach § 21 Absatz 3 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch zu berücksichtigen.
Geförderte Urlaubsdauer
Die Bezuschussung ist nur einmal jährlich für mindestens 2 und höchstens 13 Übernachtungen möglich. Eine
Splittung des Urlaubes ist nicht möglich.
Zuschussleistungen
Pro Tag für jedes mitreisende Familienmitglied 10 Euro.
Zuständige Stelle und Antragsverfahren
Landesamt für Soziales und Versorgung
des Landes Brandenburg
Dezernat 53
Lipezker Straße 45
03048 Cottbus
Tel.: 0355 / 2893-800 oder 0355 / 2893-853
E-Mail: familienferien@lasv.brandenburg.de
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesamtes senden bei Bedarf ein Antragsformular zu, beraten in Fragen der Antragstellung und informieren über die Förderbedingungen. Antragsformulare finden Sie auch im Internet unter www.lasv.brandenburg.de.
Stand: 30.06.2025